Regelinsolvenzverfahren - Ablauf

In der Berichterstattung und umgangssprachlich finden häufig Begriffe wie Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz Verwendung, gemeint ist aber üblicherweise das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren wird unter der juristischen Aufsicht des Insolvenzgerichts durchgeführt. Der im Insolvenzverfahren ernannte Insolvenzverwalter ist den Interessen aller Verfahrensbeteiligten verpflichtet, also insbesondere Gläubigern und Schuldnern.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Alternativ kann in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO). Damit dient das Insolvenzverfahren einerseits der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger und andererseits der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens beziehungsweise des Schuldners.

Wann kommt das Regelinsolvenzverfahren zur Durchführung

Das Regelinsolvenzverfahren wird angewendet, wenn es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt.

Auch gewerblich oder freiberuflich Selbständigen steht der Weg über das Regelinsolvenzverfahren offen. Dies gilt ebenfalls für ehemals Selbständige, sofern ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, weil mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind, oder weil Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Für andere Privatpersonen, die nicht zu den genannten Gruppen gehören, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.

Juristische Personen (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmensgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Vereine) unterliegen der gesetzlichen Verpflichtung, innerhalb einer dreiwöchigen Frist nach Eintritt der „Insolvenzreife“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Verantwortlichen einer juristischen Person haben allerdings auch die Möglichkeit, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein frühzeitiges Handeln verbessert regelmäßig die Sanierungsmöglichkeiten.

Das Regelinsolvenzverfahren, kurz zusammengefasst

Antrag

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Der Antrag kann sowohl durch den Schuldner als auch von Gläubigerseite gestellt werden.

Bei juristischen Personen ist der Antrag durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder berechtigte Vertreter zu stellen. Wird der Antrag durch einen Gläubiger gestellt, hat dieser seine Forderungen und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft und durch geeignete Mittel zu belegen. Wenn das Insolvenzgericht den Gläubigerantrag als zulässig erklärt, wird der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens angehört.

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzantrag vom Antragsteller zurückgenommen werden.

 

Antragsprüfung und vorläufiges Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) legt in § 16 InsO fest, dass zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund gegeben sein muss. Mögliche Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und bei juristischen Personen zusätzlich die Überschuldung (§ 19 InsO). Beantragt der Schuldner beziehungsweise das schuldnerische Unternehmen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann dies auch bereits im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) erfolgen.

Bereits vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wird das Gericht geeignete Maßnahmen treffen, um das vorhandene Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern. In dieser Phase wird das Gericht, sofern die Voraussetzungen vorliegen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und ggf. weitere Maßnahmen zur Vermögenssicherung treffen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird üblicherweise bestellt, wenn ein laufender Geschäftsbetrieb betroffen ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung zu stellen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter zur Überwachung der Geschäftstätigkeit bestellt werden.

Vor Verfahrenseröffnung ermittelt das Gericht, ob einer der oben beschriebenen Verfahrensgründe tatsächlich vorliegt. Wird der Antrag als unbegründet abgewiesen, trägt der Antragstellende die aufgelaufenen Verfahrenskosten.

Falls die voraussichtlichen Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen beglichen werden können, wird das Gericht „mangels Masse“ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnen. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist und die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt ist, kommt keine Ablehnung mangels Masse infrage.

 

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Bei Vorliegen eines der genannten Gründe und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss und fordert die Gläubiger auf, dem durch das Gericht bestellten Insolvenzverwalter ihre Forderungen darzulegen. Nach Eröffnung des Verfahrens nimmt das Insolvenzgericht die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebene Bekanntmachung auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de vor.

Mit Eröffnung des Verfahrens gehen alle Befugnisse hinsichtlich des Schuldnervermögens auf den Insolvenzverwalter über. Dieser ist verpflichtet, im Verfahrensverlauf die Teilnehmer der Gläubigerversammlung über den Stand der Dinge zu informieren. Der Insolvenzverwalter ermittelt die Insolvenzmasse, erstellt ein Gläubigerverzeichnis, prüft die Möglichkeiten zur Erhaltung des Unternehmens und entwickelt bei entsprechendem Potenzial und Zustimmung durch die Gläubiger ggf. einen Insolvenzplan als Konzept zur Weiterführung oder Sanierung der Organisation.

Der Verfahrensablauf sieht zunächst den Berichtstermin sowie den Prüfungstermin vor, die bei einer entsprechend übersichtlichen Situation auch zusammengelegt werden können. Im Normalfall wird beim Berichtstermin zunächst der Ist-Stand dargelegt sowie ggf. Möglichkeiten zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgezeigt. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft.

Über die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann keine pauschalen Aussagen getroffen werden, sie ist zum einen abhängig von der Größe und Komplexität der Schuldnerorganisation, zum anderen vom Umfang und Anzahl der Forderungen.

Eine Alternative zum Insolvenzverfahren bietet das Schutzschirmverfahren. Dieses kann zur Anwendung kommen, wenn der Insolvenzantrag frühzeitig vor endgültigem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt wird und der Schuldner bereits bei Antragstellung nachweisen kann, dass eine Sanierung möglich und aussichtsreich ist.

Restschuldbefreiung

Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, kann er diesen Antrag mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbinden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen freiberuflich oder gewerblich Selbständigen handelt oder um einen Schuldner, für den das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist. Wird der Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag gestellt oder innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nachgeholt, erlangt der Schuldner nach drei Jahren - der sogenannten Wohlverhaltensphase - die Restschuldbefreiung. Auch hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, während eines Insolvenzverfahrens die Tätigkeit weiterzuführen.

Wir von der Kanzlei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht hoffen, dass wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Verfahrensablauf und die Verfahrensvoraussetzungen geben konnten.

Beratung zum Regelinsolvenzverfahren

Als Unternehmer sollten Sie nicht bis zur Zahlungsunfähigkeit warten, sondern frühzeitig aktiv werden. Zum einen gelten Fristen, bei schuldhaftem Zögern machen sich die zur Beantragung verpflichteten Personen unter Umständen strafbar. Vor allem erhöht rechtzeitiges Handeln aber die Wahrscheinlichkeit einer Fortführung des Unternehmens. Die Möglichkeiten sind vom Einzelfall abhängig. Als zertifizierte InsolvenzverwalterInnen beraten die AnwältInnen der Kanzlei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht Unternehmen bei der Vorbereitung eines Insolvenzantrags und zu den Möglichkeiten zur Abwendung einer Insolvenz durch Sanierung und Restrukturierung. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Sie eine finanzielle Krisensituation Ihres Unternehmens befürchten. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf den Seiten unserer Standorte Aachen, Bergisch Gladbach, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Troisdorf sowie Velbert.

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